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Altersvorsorgedepot: Warum 1,0 Prozent eine Prozessfrage ist

Ab 2027 kommt das Altersvorsorgedepot mit Kostendeckel im Standarddepot. Warum für Fondsanbieter die Abläufe hinter dem Vertrag über die Marge entscheiden.

Vertrieb

5 min Lesezeit

Kernaussage

Beim Altersvorsorgedepot entscheidet nicht die Fondsauswahl über die Wirtschaftlichkeit, sondern die Strecke vom Antrag bis zur Zulage. Wer diese Strecke nicht durchgehend digital führt, finanziert sie aus der Marge.

Die wichtigsten Erkenntnisse

Das Standarddepot wird für Anbieter zur Pflicht

Der Kostendeckel gilt für den ganzen Vertrag

Die Abläufe hinter dem Vertrag sind entscheidend

Ein neuer Markt mit festem Kostendeckel

Mit dem Altersvorsorgedepot öffnet sich ab 2027 ein geförderter Markt für Fonds, der lange vor allem Versicherern gehörte. Ob er für Fondsanbieter wirtschaftlich wird, entscheidet sich weniger an der Fondsauswahl als an den Abläufen hinter dem Vertrag, denn der Kostendeckel im Standarddepot misst den ganzen Vertrag.

Grundlage ist das Altersvorsorgereformgesetz vom 26. Mai 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 156. Die neuen Regeln für Förderung und Produkte treten am 1. Januar 2027 in Kraft. Altersvorsorgeverträge nach bisherigem Recht dürfen nach Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr neu vertrieben werden; bestehende Verträge laufen weiter.

Was darf im Altersvorsorgedepot angelegt werden?

Im Altersvorsorgedepot sind vor allem Investmentfonds zulässig. Das Gesetz erlaubt OGAW, offene Publikums-AIF und offene ELTIF, die im Basisinformationsblatt höchstens in Risikoklasse 5 eingestuft sind, dazu auf Euro lautende Anleihen öffentlicher Emittenten wie Bund, Länder, Euro-Staaten und EU. Eine Garantie für Kapital oder Mindestwertentwicklung ist nicht vorgesehen.

Die Förderung ist deutlich ausgebaut. Die Grundzulage beträgt 50 Prozent der Beiträge bis 360 Euro und 25 Prozent der Beiträge zwischen 360,01 und 1.800 Euro, höchstens also 540 Euro im Jahr. Für Kinder gibt es bis zu 300 Euro je Kind. Neu förderberechtigt sind unter anderem Selbständige.

Warum das Standarddepot für Anbieter zur Pflicht wird

Wer zertifizierte Altersvorsorgeverträge anbieten will, muss mindestens ein Standarddepot im Angebot haben, selbst oder über einen kooperierenden Anbieter. Das Standarddepot ist bewusst einfach gebaut: Es muss elektronisch abgeschlossen werden können, besteht aus genau zwei OGAW mit unterschiedlicher Risikoklasse und baut den Anteil des risikoreicheren Fonds vor Rentenbeginn automatisch ab, fünf Jahre vorher auf höchstens 50 Prozent und zwei Jahre vorher auf höchstens 30 Prozent.

Die Effektivkosten eines Standarddepots dürfen höchstens 1,0 Prozent betragen. Im Regierungsentwurf vom Februar 2026 stand noch ein Deckel von 1,5 Prozent; auf Empfehlung des Finanzausschusses hat der Bundestag ihn auf 1,0 Prozent gesenkt (Bundestagsdrucksachen 21/4088 und 21/4996, § 2a AltZertG).

Was zählt alles zu den Effektivkosten?

Zu den Effektivkosten zählt nicht nur die Kostenquote der Fonds, sondern die Kostenbelastung des gesamten Vertrags. Das Gesetz verweist für die Berechnung auf den Gesamtkostenindikator der europäischen PRIIPs-Regeln, also der Vorgaben für Basisinformationsblätter. Ein Wirtschaftsprüfer oder Aktuar muss die Berechnung mindestens alle drei Jahre bestätigen.

Damit fallen neben den Fondskosten auch Depotführung, Abschluss- und Vertriebskosten und die Verwaltung des Vertrags ins Gewicht. Wie die Berechnung für Depotverträge im Detail aussehen soll, ist noch in Arbeit: Die Verbände der Kredit-, Fonds- und Versicherungswirtschaft haben im Juli 2026 einen gemeinsamen Vorschlag dazu vorgelegt.

Wer darf das Altersvorsorgedepot anbieten?

Anbieter können unter anderem Lebensversicherer, Kreditinstitute, Bausparkassen und externe Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Sitz im Inland sein, dazu OGAW-Verwaltungsgesellschaften und Wertpapierinstitute aus dem übrigen Europäischen Wirtschaftsraum. Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstitute aus dem Inland kommen nur unter Bedingungen in Frage, darunter ein Anfangskapital von mindestens 730.000 Euro.

Für Kapitalverwaltungsgesellschaften stellt sich damit eine Grundsatzfrage: selbst als Anbieter mit eigener Vertragsstrecke auftreten, Fonds an Banken und Plattformen liefern oder Kooperationen eingehen. Vermögensverwalter ohne eigene Anbieterrolle bleiben in der Regel Zulieferer von Fonds oder Partner eines Anbieters.

Welche Abläufe das Gesetz verlangt

Das Gesetz verlangt eine ganze Kette digitaler Abläufe. Zertifizierungsanträge und Muster-Produktinformationen laufen elektronisch über eine amtliche Schnittstelle. Vor Vertragsschluss erhält jeder Kunde ein individuelles Produktinformationsblatt, danach jährlich eine Information zu Kapital, Kosten und Erträgen, mit Einverständnis elektronisch.

Hinzu kommen neue Meldepflichten. Für Verträge ab 2027 werden höchstens zwei Verträge je Person gefördert; Anbieter müssen der Zentralen Zulagenstelle Abschluss und Beendigung deshalb unverzüglich melden. Beim Anbieterwechsel in den ersten fünf Jahren darf der bisherige Anbieter höchstens 150 Euro berechnen, danach ist der Wechsel kostenfrei; der neue Anbieter darf einmalig ebenfalls höchstens 150 Euro berechnen. Jeder dieser Schritte kostet Geld, und jeder Euro davon steht im Wettbewerb mit dem Kostendeckel.

Wie groß ist der Markt?

Der Markt ist groß, aber bisher nicht von Fonds geprägt. Ende 2024 gab es nach Angaben der Bundesregierung rund 15 Millionen private Altersvorsorgeverträge, mit leicht rückläufiger Tendenz seit 2018 (Bundestagsdrucksache 21/4088). Nach dem BVI-Jahrbuch 2026 entfielen Ende 2025 rund 20 Prozent der Verträge auf Investmentfonds.

Das Standarddepot setzt dabei einen sichtbaren Vergleichsmaßstab, denn jeder Anbieter muss es führen und die Muster-Produktinformationen werden öffentlich bereitgestellt. Die Bundesregierung ist zudem ermächtigt, ein Standarddepot eines öffentlichen Trägers einzuführen; welcher Träger das sein soll, ist noch offen. Der Bundesrat hat die Bundesregierung gebeten, die Vermarktung des öffentlichen Standarddepots spätestens ab dem 1. Januar 2027 sicherzustellen.

Was Fondsanbieter jetzt klären sollten

  • Die Rolle festlegen: eigener Anbieter, Fondslieferant oder Kooperationspartner.

  • Die Effektivkosten eines Standarddepots je Vertrag durchrechnen, mit allen Abläufen von Abschluss bis Auszahlung.

  • Die Strecke vom elektronischen Antrag über Zulagenmeldung bis Jahresinformation ohne Medienbrüche planen.

  • Den automatischen Abbau des Risikoanteils und den Fondsaustausch bei geänderter Risikoklasse als festen Prozess aufsetzen.

  • Anbieterwechsel als Normalfall einplanen und die Übertragung so schlank wie möglich gestalten.

Ob die eigene Vertragsstrecke ein Standarddepot innerhalb von 1,0 Prozent trägt, lässt sich mit einer ehrlichen Durchrechnung der Abläufe recht schnell beantworten. Ein erstes Gespräch zum Thema ist ein guter Anfang, wir freuen uns darauf.

Dominik Winkel

Gründer & Managing Partner, Sotica. Partner für Wandel in der Finanzbranche. Von der Herausforderung bis zur Lösung im Tagesgeschäft.

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